Rn 9

Gem Abs 1 S 2 endet die Sperrwirkung gegenüber konkurrierenden Musterfeststellungsklagen, wenn das Musterfeststellungsverfahren ohne Sachentscheidung beendet wird, zB durch Klagerücknahme, Abweisung der Klage als unzulässig oder übereinstimmende Erledigungserklärung. Danach ist also eine neue Musterfeststellungsklage in derselben Angelegenheit zulässig (BeckOKZPO/Lutz Rz 26). Dies gilt auch im Falle eines Vergleichs, weil dieser keine ›Entscheidung in der Sache‹ gem Abs 1 S 2 ist (BeckOK ZPO/Lutz Rz 26; aA Röthemeyer Rz 20 f, jedoch ohne gesetzliche Grundlage).

 

Rn 10

Bei einer Sachentscheidung durch Urteil bleiben jedoch gleichlautende neue Musterfeststellungsklagen unzulässig; dies ähnelt einer Rechtskraftwirkung auch gegenüber anderen potenziellen Verbandsklägern (Nordholtz/Mekat 199f).

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