Rn 7

Der Streitgenosse, der nur in seinem eigenen Rechtsstreit Partei ist, kann im Prozess eines anderen Streitgenossen sowohl diesem als auch dem gemeinsamen Gegners als Streithelfer beitreten (BGHZ 8, 72, 78 f = NJW 53, 420; BGHZ 68, 81, 85 = NJW 77, 1013). Während der Dauer der Streitgenossenschaft kann ein Streitgenosse nicht im Verfahren eines anderen Streitgenossen als Zeuge aussagen, es sei den, es geht um ein Beweisthema, dass ausschließlich den fremden Prozess betrifft (BGH NJW 07, 2257, 2258 [BGH 02.05.2007 - XII ZB 156/06]; MDR 99, 47 f; NJW-RR 91, 256 [BGH 11.07.1990 - VIII ZR 165/89]; NJW 83, 2508). Ist der Streitgenosse aus dem Verfahren ausgeschieden, kann er uneingeschränkt als Zeuge fungieren (BGH MDR 99, 47 f [BGH 06.10.1998 - XI ZR 244/97]; Kobl NJW-RR 03, 283). Beweisschwierigkeiten der Streitgenossen kann durch eine Verfahrenstrennung (§ 145) oder eine großzügige Handhabung der Parteivernehmung abgeholfen werden.

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