Rn 5

Die Entscheidung kann ggü den verschiedenen Streitgenossen unterschiedlich ausfallen, indem der Klage gegen den einen Streitgenossen stattgegeben, sie gegen den anderen durch Sachurteil als unbegründet und gegen einen dritten durch Prozessurteil als unzulässig abgewiesen wird. Regelmäßig wird über die Klage ggü allen Streitgenossen einheitlich in einem Urt entschieden. Ist die Sache nur hinsichtlich eines Streitgenossen entscheidungsreif, kann zwar grds ein Teilurteil (§ 301) ergehen. Regelmäßig wird das Gericht bei einer Streitgenossenschaft gem § 301 I vom Erlass eines Teilurteils abzusehen haben, weil wegen des gleichgelagerten Streitstoffs die Gefahr einander widersprechender Erkenntnisse nicht ausgeschlossen werden kann (BGH NJW 04, 1452 [BGH 25.11.2003 - VI ZR 8/03]; 99, 1638f [BGH 01.03.1999 - II ZR 305/97]). Das Teilurteilsverbot gilt trotz der Gefahr einander widersprechender Entscheidungen nicht, wenn das Verfahren gegen einen Streitgenossen wegen Todes oder Insolvenzeröffnung unterbrochen ist. Diese Ausnahme ist gerechtfertigt, weil die Unterbrechung zu einer faktischen Trennung der Verfahren führt (BGHR 07, 127; NZI 07, 457 [BGH 03.05.2007 - IX ZR 16/06]; BGH MDR 03, 467 [BGH 19.12.2002 - VII ZR 176/02]).

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