Rn 8

Die Durchführung von Musterfeststellungsklagen darf aus Sicht des Verbandsklägers nicht gewinnorientiert sein. Da der Verband auch aus der erfolgreichen Musterfeststellungsklage nichts gewinnt, wäre dies auch schwer vorstellbar. Andere Beteiligte, wie etwa der vom Kläger beauftragte Rechtsanwalt oder ein externer Prozessfinanzierer, dürfen bei der Musterfeststellungsklage gewinnorientiert arbeiten, da sie von Abs 1 Nr 4 nicht erfasst sind (vgl aber die Bedenken bei ›Verflechtung‹ zwischen Anwalt und Verband: Braunschw BKR 19, 294, 297). Die Offenlegung der finanziellen Mittel gem Abs 1 S 3 ist bei einem Mieterverein nicht notwendig, da keine Anhaltspunkte für eine Gewinnerzielungsabsicht bestehen (BGHZ 229, 139).

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