Rn 15

Auf Unternehmer als Anspruchsinhaber hat die Musterfeststellungsklage keine Wirkung (krit im Hinblick auf Kartellschäden Mengden NZKart 18, 398). Ein Unternehmer kann aber gem § 148 II die Aussetzung eines einschlägigen Verfahrens bis zur Erledigung des Musterverfahrens beantragen. In solchen Fällen hat das Urteil im Musterfeststellungsverfahren keine rechtliche, sondern allenfalls faktische Bindungswirkung (Röthemeyer § 148 ZPO Rz 3).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge