Rn 3

Verkürzt wird durch Abs 2 und 3 allein die Ladungsfrist, nicht auch die Einlassungsfrist, für die weiter § 274 III gilt. In erster Instanz wird die Frist bei Zustellung der Ladung am Ort des Prozessgerichts von drei Tagen (§ 217) auf 24 Stunden verkürzt, bei Zustellung an einem anderen Ort im Bezirk des Prozessgerichts von einer Woche (in Anwaltsprozessen) auf drei Tage. Bei Zustellung außerhalb des Bezirks des Prozessgerichts bleibt es bei der Mindestfrist von einer Woche im Anwaltsprozess und von drei Tagen im Parteiprozess. Für die höheren Instanzen enthält Abs 3 eine erschöpfende Regelung.

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