Rn 3

§ 603 begründet mit der örtlichen auch die internationale Zuständigkeit. Die sachliche Zuständigkeit wird durch die Vorschrift nicht berührt. Liegt dem Wechselanspruch eine Forderung aus einem Arbeitsverhältnis zugrunde, ist fraglich, ob wegen der Abstraktheit der Wechselforderung die ordentlichen Gerichte (Hamm NJW 80, 1399; Wieczorek/Schütze/Olzen § 603 Rz 2) oder aber die Arbeitsgerichte zuständig sind mit der Folge, dass eine Klage im Urkunden- oder Wechselprozess ausscheidet, § 46 II 2 ArbGG (BAG NJW 97, 758; München NJW 66, 1418; Musielak/Voit/Voit § 603 Rz 2). Angesichts der Regelungen in §§ 2 I Nr 3a, 46 II 2 ArbGG ist Letzteres anzunehmen (so auch MüKoZPO/Braun/Heiß § 603 Rz 3).

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