Rn 8

In der Lehre findet die Rspr Zustimmung (ua Bilda NJW 83, 144; Musielak/Voit/Voit § 600 Rz 9f), aber auch verbreitet Kritik, die eine fehlende Rechtsgrundlage für die Bindungswirkung geltend macht und diese ganz oder doch weitgehend ablehnt (ua Stürner ZZP 85, 424; MüKoZPO/Braun/Heiß § 600 Rz 19 ff; St/J/Berger § 600 Rz 26 f; Zö/Greger § 600 Rz 20). Daran ist richtig, dass die Bindungswirkung gem § 318 gerade nach der Rspr nicht die Entscheidungsgründe, sondern nur den Urteilausspruch erfasst (BGH NJW 94, 1222f). Die Systematik des Urkundenprozesses mit seiner nicht qualitativen, sondern nur sachlichen Beschränkung der Prüfungstätigkeit des Gerichts sowie die hinter § 318 stehenden Wertungen der Rechtssicherheit und der Prozessökonomie sprechen jedoch dagegen, das Vorbehaltsurteil im Nachverfahren quasi als ›Nullum‹ anzusehen. Aus dem Grundgedanken des § 318 einerseits, dass die dem Urt zugrunde liegende tatsächliche und rechtliche Beurteilung des Streitstoffs im weiteren Verlauf des Verfahrens (es sei denn im Rechtsmittelweg) nicht mehr in Frage gestellt werden soll, und der Regelung der §§ 598, 599 I andererseits folgt: Das Vorbehaltsurteil entfaltet zwar eine umfassende, sich auf sämtliche Entscheidungselemente erstreckende Bindungswirkung für das Nachverfahren; diese reicht aber nur so weit, wie nicht neuer, im Urkundenprozess noch nicht geprüfter Tatsachenstoff oder neue Beweismittel vorgebracht werden (so auch Wieczorek/Schütze/Olzen § 600 Rz 36 ff). Für die Beurteilung der Sachurteilsvoraussetzungen gilt dabei nichts anderes (dezidiert aA MüKoZPO/Braun/Heiß § 600 Rz 21; Schilken FS Prütting, 527, 539). Dieselbe Bindungswirkung kommt auch dem Anerkenntnisvorbehaltsurteil zu (vgl Jena OLGR 09, 750).

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