Rn 7

Nach einer in der stRspr verwendeten, noch auf die Motive zurückgehenden Formel ist das Vorbehaltsurteil insoweit für das Nachverfahren bindend, als es nicht auf den eigentümlichen Beschränkungen der Beweismittel im Urkundenverfahren beruht (etwa BGHZ 82, 115, 117 f; 158, 69, 72). Hergeleitet wird diese Bindung aus § 318 (BGHZ 82, 115, 120; BAG NJW 72, 1216). Allerdings ist jene Formel nie konsequent angewendet worden; vielmehr wurde dem Bekl stets gestattet, erstmals im Nachverfahren Vortrag zu halten und Beweis anzubieten, der auch im Urkundenprozess beachtlich gewesen wäre (vgl BGHZ 82, 115, 118f). Angenommen wird die Bindung va für die Bejahung der Prozessvoraussetzungen (BGH NJW 93, 668; einschränkend Jena OLGR 09, 750) und für die Schlüssigkeit der Klage (BGHZ 158, 69, 72), und zwar unabhängig davon, ob im Urkundenprozess insoweit überhaupt eine nähere Prüfung stattgefunden hat. Auch die rechtliche Beurteilung etwa von Einwendungen des Bekl (BGH WM 79, 272; 94, 961, 962 [BGH 09.02.1994 - XII ZR 206/92]) und abschließende tatsächliche Feststellungen, zB zur Formgültigkeit des Wechsels (BGH WM 69, 1279, 1280) oder zur Vertragsstornierung (BGHZ 159, 334, 337), sollen endgültig sein. Insoweit ist freilich die Grenze fließend zu dem in der neueren Rspr vermehrt betonten Grundsatz, dass bei neuem Sachvortrag im Nachverfahren auch eine abweichende Beurteilung möglich ist (BGH NJW 88, 1468; NJW-RR 02, 387, 388; BGHZ 158, 69, 73).

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