Rn 4

Eine (ursprüngliche) Streitgenossenschaft wird regelmäßig durch Klageerhebung eines Kl gegen mehrere Beklagte oder gemeinschaftliche Klageerhebung mehrerer Kl gegen einen oder mehrere Beklagte begründet. Eine zeitgleiche Zustellung der Klagen ist nicht erforderlich. Gegen die einzelnen Streitgenossen können unterschiedliche Anträge erhoben werden, so dass verschiedene Klagearten – gegen den einen Streitgenossen eine Leistungsklage, gegen den anderen ein Feststellungsantrag – miteinander kombiniert werden können (BayObLG NJW-RR 03, 134 [BayObLG 21.08.2002 - 1 Z AR 86/02]; 90, 742 [OLG Schleswig 07.12.1989 - 2 W 90/88]). Handelt es sich um eine einfache Streitgenossenschaft, besteht im Unterschied zur notwendigen Streitgenossenschaft kein Zwang, die Ansprüche in einem einheitlichen Verfahren zu verfolgen; vielmehr kann der Kl gegen die einzelnen Beklagten auch getrennt vorgehen (BGH NJW 87, 439 [BGH 09.10.1986 - I ARZ 487/86]). Eine (nachträgliche) Streitgenossenschaft entsteht aufgrund einer von Klägerseite veranlassten Parteierweiterung (BGH NJW 03, 2172; 89, 3225 [BGH 09.05.1989 - VI ZR 223/88]), indem die Klage gegen einen weiteren Beklagten gerichtet wird oder auf Klägerseite eine weitere Person – wie etwa iRd § 856 II – dem Rechtsstreit beitritt. Auch der Bekl kann nachträglich mittels einer Widerklage gegen den Kl und einen Dritten eine Parteierweiterung erwirken. Als Beispiele einer nachträglichen Streitgenossenschaft sind ferner der Eintritt mehrerer Gesamtrechtsnachfolger für eine Partei sowie die Prozessverbindung (§ 147) zu nennen. Die Streitgenossenschaft endet, wenn eine Person an die Stelle der Streitgenossen tritt, der Prozess gegen einen der Streitgenossen ohne dessen weitere Beteiligung an einem Rechtsmittel-, Nach- oder Betragsverfahren sowie der Kostenentscheidung seinen Abschluss findet oder die Verfahren gegen die einzelnen Streitgenossen abgetrennt (§ 145) werden.

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