Rn 7

Die materiell-rechtliche Grundlage des Anspruchs ist ebenfalls ohne Belang. § 6 gilt für sämtliche dinglichen, vertraglichen, anderen schuldrechtlichen und sonstigen Anspruchsgrundlagen (Musielak/Voit/Heinrich § 6 Rz 2). Entscheidend ist das Klageziel (Rn 8).

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