Rn 14

Die Norm umfasst alle Sicherungsmittel einschließlich der Grundpfandrechte. Nach hM (MüKoZPO/Wöstmann § 6 Rz 15; St/J/Roth § 6 Rz 34; Musielak/Voit/Heinrich § 6 Rz 6) ist unter ›Sicherstellung‹ eine noch zu leistende und unter ›Pfandrecht‹ eine bereits vorhandene Sicherheit zu verstehen; hiervon ausgehend wird § 6 S 2 im Einklang mit seinem Wortlaut eng ausgelegt; er soll nur für Pfandrechte gelten, wohingegen bei der Sicherstellung der Wert der Forderung nicht durch den Wert der Sicherheit begrenzt wird (so ausdr München NJW 58, 1687; Zö/Herget § 6 Rz 9). Das führt zu einer sachwidrigen Differenzierung. In Fällen, in denen der geringerwertige Gegenstand künftiger Sicherstellung bereits feststeht oder vom Kl klar umschrieben gefordert wird, ist die unbegrenzte Orientierung alleine an der Forderung nicht einzusehen. Näher liegt es, in der Formulierung von § 6 S 1, 2. Alt eine weite Fassung des Regelungsumfangs zu erblicken, in der es einer begrifflichen Abgrenzung zwischen Sicherstellung und Pfandrecht nicht bedarf. § 6 S 2 ist alsdann so zu verstehen, dass er nicht nur ein bestelltes Pfandrecht, sondern jede bereits feststehende oder (bei künftiger Bestellung) zumindest klar umschriebene Sicherheit meint (LG Krefeld JurBüro 53, 198; Anders/Gehle/Gehle ZPO § 6 Rz 18; Anders/Gehle/Kunze bei Sicherstellung; dem insoweit folgend St/J/Roth § 6 Rz 34). In all diesen Fällen ist der Streitwert durch den ggf geringeren Wert der Sicherheit begrenzt.

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