Rn 6

Mit welcher Klageart das Rechtsschutzziel verfolgt wird, ist ohne Bedeutung. Neben der Klage auf Herausgabe oder Übereignung kommen die Klage auf Leistung an die Erben nach § 2039 BGB (LG Dresden JurBüro 00, 83), auf Herausgabe an den Ehegatten nach § 1368 BGB (KG JurBüro 70, 1088), auf Freigabe einer hinterlegten Sache (KG AnwBl 78, 107) sowie auf Erwerbs- oder Veräußerungsverbot in Betracht. Die Klage auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung ist grds nach § 6 zu bewerten, wenn der Erhalt der Rechtsposition Klageziel ist (BGH BeckRS 22, 9717); trägt die Berichtigung nur tw hierzu bei, ist nach § 3 ein Wertanteil zu schätzen (Ddorf JurBüro 87, 1380; Köln JurBüro 95, 368; KG MDR 01, 56: Belastungen unbeachtlich). Bei der Feststellungsklage ist wegen des geringeren wirtschaftlichen Interesses idR der übliche Abschlag von 20 % zu machen; die bloße Tatsache, dass diese Klageart hier häufig vorkommt, hat darauf keinen Einfluss (§ 3 Streitwert-Lexikon Feststellungsklage; aA KG NJW 70, 334 [KG Berlin 14.08.1969 - 1 W 2711/69]; St/J/Roth § 6 Rz 14).

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