Rn 1

Abs 1 regelt eine Selbstverständlichkeit; will der Kl nicht im ordentlichen Verfahren, sondern im Urkundenprozess klagen, muss er dies ggü Gericht und Bekl klarstellen. Die Wortwahl ist nicht vorgeschrieben, die Erklärung muss aber in der Klageschrift enthalten sein. Sie kann nicht hilfsweise erfolgen, und zwar auch nicht bei primärer Klage im Wechselprozess (BGHZ 53, 10, 17; NJW 82, 2258, 2259; Musielak/Voit/Voit § 602 Rz 3; krit Wieczorek/Schütze/Olzen § 602 Rz 10).

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