Rn 6

Richtet sich der Anspruch nicht auf Zahlung, sondern auf Befreiung von einer Schuld und damit auf Vornahme einer Handlung, kann nicht im Urkundenprozess geklagt werden. Ebenso unzulässig ist eine Klage auf Abnahme des Werkes, auch wenn sie mit der Forderung auf anschließende Zahlung des Werklohnes verbunden ist. Für eine Stufenklage, bei der es zunächst um Auskunft geht, steht der Urkundenprozess ebenfalls nicht offen. Eine Teilklage ist auch im Urkundenprozess möglich; der Umstand, dass der Bekl eine negative Feststellungswiderklage erst im Nachverfahren erheben kann (§ 595 I), macht sie nicht etwa unzulässig (MüKoZPO/Braun/Heiß § 595 Rz 2; Musielak/Voit/Voit § 592 Rz 5).

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