Gesetzestext

 

Rechtsmittel sind insoweit zulässig, als sie gegen die Entscheidungen der mit den Klagen befassten Gerichte überhaupt stattfinden.

 

Rn 1

Da das Wiederaufnahmeverfahren kein Rechtsmittelverfahren ist, wird das angegriffene Urt nicht durch ein Urt der Rechtsmittelinstanz ersetzt, sondern durch das nach Neuverhandlung getroffene Endurteil (iudicium rescissorium). Das neue Urt unterliegt denselben Rechtsmitteln wie das angegriffene Urt. Das ein Wiederaufnahmeverfahren abschließende Urteil ist deshalb hinsichtlich der Zulässigkeitsvoraussetzungen für ein Rechtsmittel wie ein Urteil der Instanz zu behandeln, in der es erlassen wurde (BGH v 3.4.12 – XI ZR 389/11 – nv). Insofern kann es auch dazu kommen, dass gar kein Rechtsmittel statthaft ist (Naumbg NJ 11, 87 [OLG Naumburg 04.08.2010 - 2 ARs 6/10]), etwa weil es sich um ein Revisionsurteil handelte oder weil ein Rechtsmittel nicht zugelassen wird oder eine Nichtzulassungsbeschwerde erfolglos bleibt. Auch die Wiederaufnahme eines durch Urt beendeten Wiederaufnahmeverfahrens ist denkbar (Bay VGH v 20.11.08 – 13 A 07.386 – nv). Die Norm führt nicht dazu, die Zulässigkeit von Rechtsmitteln zu erweitern, sondern besagt nur, dass die Entscheidung so anfechtbar ist, wie es die betreffende Sachentscheidung des mit der Klage befassten Gerichts ist (BGHZ 47, 21; BVerwG v 29.6.17 – 5 PB 2/17).

 

Rn 2

Gegebenenfalls sind auch mehrere Urteile angreifbar, wenn nämlich gesondert durch Zwischenurteil über den ersten (Zulässigkeit) und den zweiten (Begründetheit) Abschnitt der Wiederaufnahmeklage entschieden wurde, § 280 II (s § 590 Rn 3).

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