Rn 1

Es handelt sich um Sollvorgaben für die Klageschrift. Sie beziehen sich auf deren Funktion als vorbereitender Schriftsatz; nicht als verfahrenseinleitender bestimmender (insoweit §§ 253, 587). Für eine formgerechte (und fristwahrende) Klageschrift sind die Angaben nach § 588 nicht notwendig, so dass Verstöße insoweit ohne Folgen sind (s aber Rn 4).

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