Rn 14

Die Frist beginnt mit Zustellung entweder an die Partei selbst oder an ihren gesetzlichen Vertreter, falls die Partei prozessunfähig ist. Es gilt dann die Monatsfrist des Abs 1. Auch beginnt die Frist frühestens mit Rechtskraft des Urteils zu laufen, obwohl die Norm dies nicht extra erwähnt. Wird also vorher zugestellt, führt erst der Rechtskrafteintritt zum Fristbeginn. Die Fünfjahresfrist des Abs 2 S 2 kommt nicht zur Anwendung. Die Nichtigkeitsklage ist also ohne Rücksicht auf die Länge der seit Erlass des angefochtenen Urteils verstrichenen Zeit zulässig, wenn das Urt noch nicht zugestellt worden ist (BGH FamRZ 63, 131).

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