Rn 20

Fehlt es an der schlüssigen Behauptung des Wiederaufnahmegrundes (Rn 3, 18), ist die Klage unzulässig (Rn 3). Auch ist ein PKH-Antrag abzulehnen (Sächs FG v 30.8.10 – 8 K 658/09 – nv). Einem Antrag auf Wiederaufnahme eines Wiederaufnahmeverfahrens kann wegen Rechtsmissbrauchs das Rechtsschutzinteresse fehlen, wenn der Kläger sich zur Begründung eines Wiederaufnahmegrundes wie schon im vorangegangenen Wiederaufnahmeverfahren auf denselben (vermeintlichen) Fehler stützt (VGH München DVBl 20, 1151, hier: Wiederaufnahmegrund gem. § 579 I Nr 1, Fehler im Geschäftsverteilungsplan).

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