Rn 8

Die Wiederaufnahme ist möglich in Form der Nichtigkeitsklage und in Form der Restitutionsklage, wobei Abs 2 einen Vorrang der Nichtigkeitsklage insoweit vorsieht, als die Restitutionsklage zu ihren Gunsten auszusetzen ist, wenn beide Klagen erhoben werden. Eine Aussetzung der Restitutionsklage soll jedoch dann unterbleiben können, wenn die Nichtigkeitsklage offensichtlich unzulässig ist (VG Ansbach v 17.1.12 – AN 1 K 10.01128 – nv).

Da kein einheitliches Wiederaufnahmeverfahren existiert (Rn 1), stellt sich der Wechsel zwischen den Klagearten als Klageänderung iSd § 263 dar (Zö/Greger § 578 Rz 2; aA MüKoZPO/Braun/Heiß § 578 Rz 42, 43).

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