Rn 13

Auch für den Anwalt ist das Wiederaufnahmeverfahren eine eigene selbstständige Angelegenheit iSd § 15 RVG. Er erhält die Gebühren, die für den jeweiligen Rechtszug gelten, also im Wiederaufnahmeverfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht die nach den Nr 3100 ff VV RVG, im Wiederaufnahmeverfahren vor dem Berufungsgericht die nach den Nr 3200 ff VV RVG und im Revisionsverfahren die nach den Nr 3206 ff VV RVG. Er erhält nicht etwa stets die erstinstanzlichen Gebühren. Dies folgt aus einem Umkehrschluss zu Vorbem 3.2 II VV RVG, die nur für einstweilige Verfügungs- und Arrestverfahren vor dem Rechtsmittelgericht die Gebühren der 1. Instanz für anwendbar erklärt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge