Rn 11

Erfolgt die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis und ist nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif, hat das Rechtsbeschwerdegericht in der Sache selbst zu entscheiden (Abs 5 S 1; vgl § 563 III für das Revisionsverfahren). Entscheidungsreif ist die Sache, wenn der Sachverhalt unstr oder idS geklärt ist, dass alle erforderlichen Feststellungen von der Vorinstanz getroffen worden sind und eine das Verfahren beendende Entscheidung möglich ist (BTDrs 14/4722, 119). Das ist nicht der Fall, wenn sich dem angefochtenen Beschluss nicht entnehmen lässt, ob ein Parteivorbringen als erwiesen angesehen oder nur als wahr unterstellt wurde (BGH NJW 14, 700 [BGH 12.11.2013 - VI ZB 4/13] Rz 16). Die Verweisung auf § 563 IV betrifft Fälle, in denen ausländisches Recht oder anderes nicht revisibles Recht (Landesrecht, das nicht über den Bezirk eines OLG hinaus gilt, vgl § 576 I) zur Anwendung kommt. Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Sache trotz vollständiger Aufklärung des Sachverhalts zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverweisen, wenn bei der von ihm zu erlassenden Entscheidung die Anwendung von nicht unter § 576 I fallendes Recht in Betracht kommt. Das Rechtsbeschwerdegericht hat auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu entscheiden. Eine Kostenentscheidung unterbleibt, wenn sich die Beteiligten nicht als Parteien iSd ZPO gegenüberstehen (BGHZ 170, 378 Rz 7 = NJW 07, 2993; WM 11, 2363 Rz 12; WM 14, 1181 Rz 13; WM 15, 729 Rz 17). Dass der Rechtsbeschwerdeführer die (Gerichts-)Kosten einer erfolglosen Rechtsbeschwerde zu tragen hat, folgt in einem solchen Fall aus dem GKG; außergerichtliche Kosten werden unabhängig vom Erfolg des Rechtsmittels nicht erstattet. Eine Kostenentscheidung unterbleibt ferner dann, wenn schon die Ausgangsentscheidung keine Kostenentscheidung enthalten darf. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens gehören in diesen Fällen zu den Kosten des Rechtsstreits, die unabhängig vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens von der in der Hauptsache unterliegenden Partei zu tragen sind (BGH NJW-RR 06, 1289 Rz 12; WM 14, 1813 Rz 12).

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