Rn 12

Eine die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde begründende Divergenz ist dann gegeben, wenn, die angefochtene Entscheidung ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Entscheidung eines höherrangigen oder eines anderen gleichgeordneten Gerichts (nicht: eines nachrangigen Gerichts; vgl BGH 8.6.10, IX ZB 162/09, Rz 2), also einen Rechtssatz aufstellt, der von einem die Vergleichsentscheidung tragenden Rechtssatz abweicht (BGHZ 151, 42, 45 = NJW 02, 2474; BGHZ 151, 221, 226 = NJW 02, 3029, 3030; BGH FamRZ 10, 964 Rz 15; NJW-RR 12, 126 Rz 12; WuM 22, 53 Rz 13). Divergenzfähige Gerichte sind der EuGH, das BVerfG, der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, der BGH, die anderen obersten Bundesgerichte, die Berufungsgerichte einschließlich anderer Spruchkörper desselben Gerichts und die Finanzgerichte, nicht aber ausländische Gerichte (BGH WM 2016, 2272 Rz 24). Die Abweichung muss sich auf eine Rechtsfrage (einen Obersatz) beziehen, nicht auf die Subsumtion unter den anzuwendenden Rechtssatz. Der unrichtige Obersatz braucht als solcher nicht ausformuliert worden zu sein (BGH NJW 04, 1960, 1961). Ein einfacher Rechtsanwendungsfehler eröffnet die Rechtsbeschwerde dagegen nicht (BGHZ 154, 188 ff = BGH NJW 03, 1943, 1945). Rügt die Rechtsbeschwerde, der angefochtene Beschl habe die allg bezeichnete Rspr des BGH grdl missverstanden, ist der Zulassungsgrund nur dann hinreichend ausgeführt, wenn durch einen Vergleich der entscheidungstragenden Obersätze eine Rechtssatzabweichung dargelegt wird (BGH NJW 11, 2443 [BGH 23.03.2011 - IX ZR 212/08] Rz 3 ff). Auch Beweislastregeln sind ›Rechtssätze‹ idS; denn sie sind bindend und im Revisionsverfahren vAw zu prüfen (BGH NJW 03, 754, 755 [BGH 31.10.2002 - V ZR 100/02]).

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