Rn 5

Gegen die im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung über die Erinnerung findet die sofortige Beschwerde statt (Abs 2). Ob diese im Einzelfall statthaft ist, richtet sich nach § 567; die dort gezogenen Grenzen der Statthaftigkeit werden durch § 573 Abs 2 nicht erweitert (Celle AG 17, 785, 786). Die Möglichkeit, gegen Erinnerungsentscheidungen im zweiten Rechtszug, also gegen Erinnerungsentscheidungen der Landgerichte im Berufungs- oder Beschwerdeverfahren und gegen Erinnerungsentscheidungen der Oberlandesgerichte mit der Rechtsbeschwerde (§ 574) vorzugehen, bleibt unberührt (BTDrs 14/4722, 116). Auch hier gelten die allgemeinen Bestimmungen der ZPO. Die Rechtsbeschwerde ist also nur zulässig, wenn sie zugelassen worden ist (§ 574 I 1 Nr 2).

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