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Entscheidungen des Rechtspflegers fallen nicht unter § 573. Im Grundsatz gelten für sie die allgemeinen Vorschriften (§ 11 I RPflG). Sie sind also mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar, wenn dieses Rechtsmittel eröffnet ist. Ist das nicht der Fall, findet die befristete Erinnerung statt, über welche der Richter zu entscheiden hat. Die ›Durchgriffserinnerung‹ alten Rechts gibt es nicht mehr. Die Erinnerung ist in § 11 II 1 RPflG besonders geregelt. Der Richter kann ihr stattgeben oder sie zurückweisen. Seine Entscheidung ist unanfechtbar. Eine Rechtsbeschwerde ist auch dann nicht statthaft, wenn der Richter sie zugelassen hat. Gemäß § 574 I 1 Nr 2 kann die Rechtsbeschwerde nur durch das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das OLG im ersten Rechtszug zugelassen werden. Das Amtsgericht wird nicht dadurch zum Beschwerdegericht im Sinne dieser Vorschrift, dass auf die Erinnerung gegen einen Beschl des Rechtspflegers nach § 11 II 4 RPflG ergänzend die Vorschriften über die Beschwerde anzuwenden sind (BGH NJW-RR 07, 285). Vor der Entscheidung über die Erinnerung kann der Richter die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung aussetzen (§ 11 II 4 RPflG). Entscheidet der Rechtspfleger anstelle des funktionell zuständigen Richters, ist seine Entscheidung nach § 8 IV RPflG unwirksam. Die unwirksame Entscheidung des funktionell unzuständigen Rechtspflegers ist im Rechtsbehelfsverfahren aufzuheben, und zwar unabhängig davon, ob sie sachlich richtig war oder nicht (BGH NJW-RR 05, 1299). Sie erlangt auch nicht dadurch Wirksamkeit, dass das Gericht der Erstbeschwerde sie billigt. Vielmehr fehlt es auch im Verfahren der Rechtsbeschwerde an einer gesetzlichen Grundlage für ein Rechtsmittelverfahren. Das Rechtsbeschwerdegericht wird in einem solchen Fall die Ausgangs- und die Beschwerdeentscheidung aufheben und die Sache an das Gericht 1. Instanz zurückverweisen (BGH NJW-RR 05, 1299). Verwirft der Rechtspfleger die gegen seine Entscheidung eingelegte sofortige Beschwerde als unzulässig, statt sie dem Beschwerdegericht vorzulegen, ist der Beschl wegen der Inanspruchnahme dem Beschwerdegericht vorbehaltener richterlicher Befugnisse ebenfalls nach § 8 IV 1 RPflG unwirksam. Die scheinbar beschiedene sofortige Beschwerde richtet sich ohne die Notwendigkeit einer gesonderten Anfechtung auch gegen die vermeintliche Endentscheidung. Die Sache ist dem Beschwerdegericht vorzulegen, welches den Beschl aufzuheben hat. Der Beschwerdeführer kann die unterbliebene Vorlage an das Beschwerdegericht erzwingen, indem er von seiner Befugnis aus § 569 I 1 Gebrauch macht, seine Beschwerde nochmals unmittelbar bei dem Beschwerdegericht einzureichen (BGH ZIP 09, 289, 290 Rz 8).

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