Rn 12

Das Verschlechterungsverbot gilt auch im Verfahren der sofortigen Beschwerde (BGHZ 159, 122, 124 = MDR 04, 1202 ff; BGH WM 08, 1691 Rz 7). Eine Entscheidung darf nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers abgeändert werden. Das Verbot der Schlechterstellung gilt auch dann, wenn das Rechtsbeschwerdegericht die Sache auf eine Teilanfechtung hin wegen eines behebbaren Verfahrensmangels vollständig aufgehoben und zur erneuten Entscheidung an das Ausgangs- oder das Beschwerdegericht zurückverwiesen hat. Die Aufhebung darf den Beschwerdeführer im Ergebnis nicht schlechter stellen, als eine eigene Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts es getan hätte (vgl § 577 II 1). Auch hier ist nach dem Grundsatz des fairen Verfahrens geboten, den Beschwerdeführer davor zu schützen, auf sein eigenes Rechtsmittel hin in seinen Rechten über die mit der angegriffenen Entscheidung verbundene Beschwer hinaus weiter beeinträchtigt zu werden. Die erneute Ausgangs- oder Beschwerdeentscheidung hat dem Beschwerdeführer also mindestens das zu gewähren, was ihm die allein von ihm ursprünglich angefochtene Entscheidung zugebilligt hatte (BGHZ 159, 122, 124 f = MDR 04, 1202 ff; BGH NJW 13, 1009 Rz 11; FamRZ 18, 1184 Rz 24). Bei unheilbaren, vAw zu berücksichtigenden Verfahrensmängeln hat eine Abwägung zwischen der verletzten Verfahrensnorm und dem Verschlechterungsverbot zu erfolgen. Das Verschlechterungsverbot hat etwa dann zurückzutreten, wenn Verfahrensvorschriften verletzt wurden, die eine Wiederaufnahme begründen (BGH NJW 13, 1009 Rz 11; FamRZ 18, 1184 Rz 25).

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