Rn 5

Hilft das Ausgangsgericht der Beschwerde nicht ab, hat es die Sache unverzüglich (§ 121 BGB; vgl BTDrs 14/4722, 115) dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Ausgangsgericht hat auch dann vorzulegen, wenn es die Beschwerde für unzulässig hält. Es ist nicht berechtigt, die Beschwerde selbst als unzulässig zu verwerfen (aA wohl Naumbg OLGR 08, 312f). Verwirft der Rechtspfleger die gegen seine Entscheidung eingelegte sofortige Beschwerde als unzulässig, statt sie dem Beschwerdegericht vorzulegen, ist der Beschl nicht nur wegen Verstoßes gegen § 572 I rechtswidrig, sondern wegen der Inanspruchnahme dem Beschwerdegericht vorbehaltener richterlicher Befugnisse unwirksam (§ 8 IV 1 RPflG). Die scheinbar beschiedene sofortige Beschwerde richtet sich ohne die Notwendigkeit einer gesonderten Anfechtung auch gegen die vermeintliche Beschwerdeentscheidung. Die Sache ist dem Beschwerdegericht vorzulegen, welches den Beschl aufzuheben und selbst über Zulässigkeit und Begründetheit der sofortigen Beschwerde zu entscheiden hat (BGH ZIP 09, 289, 290 Rz 7). Anderes kann gelten, wenn die Beschwerde sogar nicht statthaft ist. Grds hat das Beschwerdegericht zwar auch hierüber zu entscheiden, so dass eine Vorlage zu erfolgen hat. In eindeutigen Fällen oder dann, wenn der Beschwerdeführer ersichtlich nur das Verfahren verzögern will, kann eine Vorlage unterbleiben. Besteht der Beschwerdeführer trotz Belehrung über die fehlende Eröffnung des Beschwerderechtszuges auf einer Vorlage an das Beschwerdegericht, kann sich empfehlen, zwar die Beschwerde vorzulegen, die Akten zunächst aber nicht zu übersenden, um das Verfahren in der Hauptsache fortsetzen zu können.

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