Rn 3

Die Entscheidung darüber, der sofortigen Beschwerde abzuhelfen, ergeht durch Beschl. Hilft das Ausgangsgerichts (vollständig) ab, kann diese Entscheidung vom Beschwerdegegner angefochten werden. Es gelten die allgemeinen Vorschriften (§§ 567 ff). Der Abhilfebeschluss muss daher begründet und dem Beschwerdegegner förmlich zugestellt werden (§ 329 III). Nicht jeder Abhilfebeschluss ist jedoch anfechtbar. War die Ausgangsentscheidung nur für den Beschwerdeführer anfechtbar, nicht aber für den Beschwerdegegner, gilt gleiches auch für die Abhilfeentscheidung. Streitig ist, ob das Ausgangsgericht auch dann abhelfen darf, wenn die sofortige Beschwerde unzulässig ist. Nach dem Wortlaut des Gesetzes (Abs 1 S 1) kommt es nur auf die Begründetheit an (Frankf NJW-RR 03, 140, 141; Musielak/Voit/Ball Rz 4). Teilweise wird weitergehend verlangt, dass die sofortige Beschwerde statthaft ist (ThoPu/Reichold Rz 2, 7). In jedem Fall scheidet eine Abhilfe dann aus, wenn das Ausgangsgericht an seine Entscheidung gebunden (§ 318; vgl I 2) oder wenn die Entscheidung in materieller Rechtskraft erwachsen ist (AG Düsseldorf NZI 16, 1009, 1010 [AG Düsseldorf 09.09.2016 - 513 IK 44/11]; HK-ZPO/Koch Rz 3). Kann das Ausgangsgericht den gerügten Mangel seiner Entscheidung dagegen vAw beseitigen, kann es dies auch auf eine unzulässige Beschwerde hin tun (BGH NJW-RR 06, 1554 [BGH 13.07.2006 - IX ZB 117/04]; MüKoZPO/Hamdorf § 572 Rz 7). Hilft das Ausgangsgericht nur tw ab, ist die Sache dem Beschwerdegericht vorzulegen; dem durch die tw Abhilfe erstmals beschwerten Beschwerdegegner kann entsprechend § 567 die sofortige Beschwerde gegen den abhelfenden Teil der Entscheidung zustehen. Beschwerdegegenstand ist dann der erstinstanzliche Beschluss in der Form, den er im Abhilfeverfahren erhalten hat (BGH MDR 20, 1527 [BGH 26.08.2020 - XII ZB 243/19] Rz 12; NJW 21, 553 [BGH 07.10.2020 - BLw 1/19] Rz 6). Gegen nach den allgemeinen Vorschriften unanfechtbare Abhilfeentscheidungen des Rechtspflegers steht dem Gegner die Rechtspflegererinnerung nach § 11 II RPflG zu, über welche der Richter zu befinden hat.

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