Rn 3

Ist die Klage am Gericht ihres Aufenthaltsortes gegen eine prozessunfähige Person beabsichtigt, hängt die Vertreterbestellung nicht von einer Gefahr im Verzuge ab (Musielak/Voit/Weth Rz 3; aA MüKoZPO/Lindacher Rz 10; Zö/Vollkommer Rz 6). Abs 2 erlaubt die Bestellung eines Prozesspflegers auch, wenn ein gesetzlicher Vertreter vorhanden ist, sich aber nicht am Ort des § 20 befindet.

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