Rn 14

Auf das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde kann – wie auf andere Rechtsmittel auch (vgl § 515) – verzichtet werden. Der Verzicht ist ggü dem Ausgangs- oder dem Beschwerdegericht zu erklären. Die Erklärung kann sowohl vor als auch nach Erlass der Ausgangsentscheidung abgegeben werden (BGH WM 18, 979 Rz 14). Der Verzicht ist unanfechtbar und unwiderruflich (BGH NJW 06, 3498f) und vAw zu berücksichtigen (BGH WM 18, 979 Rz 17); er führt zur Unzulässigkeit eines gleichwohl eingelegten Rechtsmittels (BGH WRP 22, 1279 Rz 6). Denkbar ist auch ein Verzicht dem Beschwerdegegner ggü; diesem steht dann, falls doch sofortige Beschwerde eingelegt wird, die Einrede des Rechtsmittelverzichts zu. Stimmt der Gegner zu, kann trotz eines solchen Verzichts sofortige Beschwerde eingelegt werden; dem Gegner steht es ja auch frei, die Einrede des Rechtsmittelverzichts nicht zu erheben. Der Rechtsmittelverzicht kann auch konkludent erklärt werden. Für die Auslegung einer Erklärung als Rechtsmittelverzicht ist wegen dessen Unwiderruflichkeit und Unanfechtbarkeit jedoch Zurückhaltung geboten. Unabhängig von der Wortwahl ist ein Rechtsmittelverzicht nur dann anzunehmen, wenn in der Erklärung klar und eindeutig der Wille zum Ausdruck kommt, die Entscheidung endgültig hinzunehmen und nicht anfechten zu wollen (BGH WM 18, 979 Rz 12; WRP 22, 1279 Rz 6). Dass bei Abschluss eines Vergleichs auf eine Begründung der dem Gericht überlassenen Kostenentscheidung verzichtet wird, bedeutet ohne Hinzutreten besonderer Umstände keinen Verzicht auf die sofortige Beschwerde nach § 91a II (BGH NJW 06, 3498f [BGH 05.09.2006 - VI ZB 65/05]). In der Rücknahme der sofortigen Beschwerde (dazu näher § 569 Rn 9) liegt regelmäßig ebenfalls kein Verzicht. Ist die Frist des § 569 I noch nicht verstrichen ist, kann vielmehr erneut sofortige Beschwerde eingelegt werden.

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