Rn 7

Der Rechtsschutz gegen eine übermäßig lange Verfahrensdauer ist in den §§ 198 ff GVG, in Kraft seit dem 3.12.11 (BGBl I 2302), abschließend geregelt. Ein Verfahrensbeteiligter, der vergeblich eine Verzögerungsrüge (§ 198 III GVG) erhoben hat, ist angemessen zu entschädigen (§ 198 II GVG). Seit der Einführung der Verzögerungsrüge ist die gesetzlich nicht geregelte, früher unter engen Voraussetzungen gelegentlich zugelassene Untätigkeitsbeschwerde unstatthaft, weil eine Regelungslücke als Voraussetzung einer Analogie nicht mehr besteht (BGH NJW 13, 385 Rz 3; FamRZ 14, 1285 Rz 2; WM 20, 751 Rz 4; BTDrs 17/3802, 16; Althammer/Schäuble NJW 12, 1, 5). Nach wie vor kann der Betroffene aber im Wege der Dienstaufsichtsbeschwerde vorgehen. Maßnahmen der Dienstaufsicht sind allerdings durch den Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit beschränkt (§ 26 I DRiG). Lehnt das Gericht ein Tätigwerden ausdrücklich ab, kann darin eine Entscheidung liegen, die mit der sofortigen Beschwerde angegriffen werden kann.

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