Rn 6

Die nicht fristgebundene (aA OLG Dresden NJW 06, 851 [OLG Dresden 17.10.2005 - 21 UF 527/04], das § 321a II 2 analog anwendet) Gegenvorstellung ist gesetzlich nicht geregelt. Sie stellt eine Anregung an das Gericht dar, eine für die Partei unanfechtbare Entscheidung zu ändern (BGH NJW 18, 3388 Rz 9). Deshalb kommt sie nur dann in Betracht, wenn das Gericht zu einer Änderung seiner Entscheidung befugt ist und diese auch vAw vornehmen darf (BGH WM 18, 1900 Rz 9; BGHZ 220, 90 Rz 13 = WM 18, 2144; BGH NJW 18, 3388 Rz 9). Ein typischer Anwendungsfall ist das PKH-Bewilligungsverfahren vor Abschluss der Instanz. Der BFH (NJW 08, 543 [BFH 26.09.2007 - V S 10/07]) hat die Statthaftigkeit der Gegenvorstellung zeitweilig in Zweifel gezogen, hat die Vorlage an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes jedoch wieder zurückgenommen (NJW 09, 3053 [BFH 01.07.2009 - V S 10/07]), nachdem das BVerfG entschieden hat, die Gegenvorstellung genüge zwar nicht den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Rechtsmittelklarheit, ihre Behandlung als statthaft beeinträchtige die Interessen der Rechtsuchenden jedoch nicht (BVerfG NJW 09, 829 [BVerfG 25.11.2008 - 1 BvR 848/07]). Unzulässig ist eine Gegenvorstellung gegen Entscheidungen, an die das Gericht entsprechend § 318 gebunden ist (BGH NJW 18, 3388 Rz 9 f; BGHZ 220, 90 Rz 13 = WM 18, 2144). Die Entscheidung über die Gegenvorstellung ist unanfechtbar. Die Gegendarstellung dient der Selbstkorrektur von unanfechtbaren Entscheidungen; diese können nicht über den Umweg der Gegenvorstellung anfechtbar gemacht werden (BGHZ 220, 90 Rz 13 = WM 18, 2144).

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