Rn 8

Nach § 566 I 1 Nr 1 ist Voraussetzung der Zulässigkeit der Sprungrevision, dass der Gegner in die Übergehung der Berufungsinstanz einwilligt. Diese Erklärung der Einwilligung ist dem Zulassungsantrag beizufügen (§ 566 II 4). Die Bedeutung der Einwilligung des Gegners zeigt sich daran, dass der Antrag auf Zulassung der Sprungrevision und die Erklärung der Einwilligung als Verzicht auf das Rechtsmittel der Berufung gelten (§ 566 I 2). Der Verzicht der Parteien auf die Berufung ist endgültig; die Einwilligungserklärung wird nach Einreichung der Zulassungsschrift unwiderruflich (Musielak/Voit/Ball § 566 Rz 5; MüKoZPO/Krüger § 566 Rz 6, 12; Zö/Heßler § 566 Rz 4).

 

Rn 9

Die Einwilligungserklärung des Gegners muss handschriftlich unterzeichnet sein und vor Ablauf der Revisionsfrist dem Revisionsgericht vorliegen (BGHZ 92, 76, 77; Musielak/Voit/Ball § 566 Rz 3). Sofern die Einwilligung nicht telegrafisch, per Telefax, Computerfax oder elektronisch erklärt wird, muss die handschriftlich unterzeichnete Einwilligungserklärung im Original eingereicht werden; eine vom Anwalt des Antragstellers gefertigte – auch beglaubigte – Fotokopie der Einwilligungserklärung genügt nicht (BGH 19.10.11 – I ZR 69/11 Tz 6 – juris, zw). Einwilligungsbefugt ist der Antragsgegner sowie sein Prozessbevollmächtigter des ersten Rechtszuges (§ 566 II 4).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge