Rn 12

Das weitere Verfahren, das nach Zulassung der Revision greift, bestimmt sich nach den für die Revision geltenden Bestimmungen (§ 566 VIII). Über die zulässige Sprungrevision entscheidet das Revisionsgericht durch Urt, für dessen Inhalt die §§ 561 ff gelten. Analog § 563 II kann das Revisionsgericht nur an das erstinstanzliche, nicht jedoch an das für die Berufung zuständige Gericht zurückverweisen; die der Aufhebung zugrunde liegende Rechtsauffassung des Revisionsgerichts bindet das Gericht 1. Instanz und gem § 566 VIII 3 das anschließend mit der Sache befasste Berufungsgericht (Musielak/Voit/Ball § 566 Rz 11).

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