Rn 11

Vor Ablauf der in dem Zulassungsbeschluss gesetzten Frist darf kein Endurteil ergehen. Die Zulassung ermächtigt die Partei vorläufig zu allen Prozesshandlungen und verpflichtet die Gegenpartei, an dem Verfahren mitzuwirken. Wird der Nachweis der Sachurteilsvoraussetzung fristgerecht erbracht, sind sämtliche Rechtshandlungen endgültig wirksam. Falls der Mangel hingegen nicht behoben wird oder der geforderte Nachweis nicht gelingt, ist das zwischenzeitliche prozessuale Geschehen unwirksam und die Klage nach abermaliger mündlicher Verhandlung durch Prozessurteil abzuweisen. Über die gesetzte Frist hinaus kann der Mangel bis zu der letzten mündlichen Verhandlung beseitigt werden.

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