Rn 4

Eine Beweislastentscheidung darf erst bei trotz Ausschöpfens sämtlicher Erkenntnisquellen nicht aufklärbaren Zweifeln an der Prozessfähigkeit ergehen (BGH NJW 96, 1059f). Die objektive Beweislast für das Vorhandensein einer Sachurteilsvoraussetzung trägt derjenige, der daraus ein Recht herleitet (BGH MDR 05, 1306f). Weigern sich die Betroffenen, an weiterer Aufklärung mitzuwirken und verbleiben nach Erschöpfung aller sonstigen erschließbaren Erkenntnisse hinreichende Anhaltspunkte für eine Prozessunfähigkeit, so gehen etwa noch vorhandene Zweifel zu ihren Lasten (BVerfG NZA 21, 891 [BVerfG 19.04.2021 - 1 BvR 2552/18] Rz 11). Erstrebt der Kl ein Sachurteil, hat er den Beweis zu führen, dass sowohl er selbst als auch der Bekl parteifähig, prozessfähig, prozessführungsbefugt und ggf ordnungsgemäß gesetzlich vertreten ist (BGHZ 18, 184, 188 = NJW 55, 1714; BGH MDR 05, 1306 f; NJW 96, 1059 f; LG Bonn NJW-RR 14, 1476). Begehrt der Bekl ein Versäumnis- oder Verzichtsurteil (§§ 330, 306) gegen den Kl, hat er die Sachurteilsvoraussetzungen zu beweisen (R/S/G § 93 Rz 35; Zö/Vollkommer Rz 9). Wegen der Verpflichtung zur Amtsprüfung trifft die Partei keine subjektive Beweisführungslast, die Beweiserhebung durch Stellen von Beweisanträgen zu fördern; vielmehr ist das Gericht verpflichtet, von sich aus die erforderlichen Beweise zu erheben (BGH NJW 96, 1059f). Besonderheiten sind beim Nachweis der Prozessfähigkeit zu beachten: Zwar ist nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, dass Störungen der Geistestätigkeit als Ausnahmeerscheinungen anzusehen sind und darum die Prozessfähigkeit einer Partei gegeben ist (LG Bonn NJW-RR 14, 1476). Dies gilt freilich dann nicht mehr, wenn von der sich auf den Mangel berufenden Partei hinreichende Anhaltspunkte dafür dargelegt werden, dass Prozessunfähigkeit vorliegen könnte (BGHZ 159, 94, 98 f = NJW 04, 2523 f; BGHZ 86, 184, 189 = NJW 83, 996; BGH NJW 96, 1059f). Lässt sich in einem solchen Fall nach Erschöpfen aller Erkenntnisquellen die Prozessfähigkeit der Partei nicht feststellen, ist von ihrer Prozessunfähigkeit auszugehen (BGHZ 143, 122, 125 = NJW 00, 289 f; BGHZ 86, 184, 189 = NJW 83, 996; BAG MDR 01, 781; BGH NJW 96, 1059f). Eine ausländische juristische Person muss ihre behauptete Parteiunfähigkeit substanziiert darlegen (BGHZ 159, 94 = NJW 04, 2523f). Ist eine ausländische Gesellschaft als Partei aufgetreten und hat sie Verträge im grenzüberschreitenden Rechtsverkehr geschlossen, ist von ihrer rechtlichen Existenz auszugehen (Kobl NJW-RR 08, 148). Ein Vertreter hat nachzuweisen, dass er iRd ihm zugewiesenen Vertretungsmacht handelt (BGHZ 5, 240, 242 = NJW 52, 818).

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