Rn 10

Die Entscheidung über die vorläufige Zulassung ist nach Abs 2 S 2 mit einer Fristsetzung zur Behebung des Mangels oder zum Nachweis der Sachurteilsvoraussetzung zu verbinden. Die Frist kann nach § 224 II verlängert werden. Wegen der weitreichenden Folgen der Fristsetzung ergeht die Entscheidung durch förmlichen Beschluss (MüKoZPO/Lindacher Rz 6; Musielak/Voit/Weth Rz 13; aA Zö/Vollkommer Rz 16; St/J/Bork Rz 12). Der stattgebende Beschl ist unanfechtbar, während ein ablehnender Beschl mit der sofortigen Beschwerde (§ 567) anfechtbar ist.

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