Rn 8

Mängel, welche die die Parteien betreffenden Sachurteilvoraussetzungen betreffen, können geheilt werden, indem die Prozessführung durch den wahren gesetzlichen Vertreter oder die nachträglich partei- bzw prozessfähig gewordene Partei zumindest konkludent – etwa durch Fortführung des Rechtsstreits – genehmigt wird (BGH NJW 99, 3263 [BGH 21.06.1999 - II ZR 27/98]; 92, 2575 [BGH 22.05.1992 - V ZR 108/91]). Die Wirksamkeit einer Genehmigung, die bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung noch in der Revisionsinstanz rückwirkend erteilt werden kann, hängt nicht von der Zustimmung des Gegners ab (BGH NJW 91, 2961). Gültig ist die Genehmigung nur, wenn sie sich auf die gesamte Prozessführung erstreckt und nicht auf einzelne Prozesshandlungen beschränkt (BGHZ 92, 137, 141 = NJW 87, 130). Die Verweigerung der Genehmigung kann nicht wegen Rechtsmissbrauchs unbeachtet bleiben (BGH ZIP 05, 900 f; MDR 04, 284f). Bevor das Prozessgericht die Klage einer prozessunfähigen Partei als unzulässig abweist, hat es diese auf das Fehlen ihrer ordnungsgemäßen Vertretung sowie auf die Möglichkeit zur Behebung des Mangels durch die Bestellung eines Betreuers hinzuweisen, dessen Aufgabenkreis auf die Führung des Rechtsstreits beschränkt werden kann. Danach ist der Partei noch die Zeit einzuräumen, die sie benötigt, um einen Betreuer durch das Betreuungsgericht bestellen zu lassen (BGH WM 14, 1054 Rz 20 ff). Das Prozessgericht darf ausnahmsweise sogleich durch Prozessurteil entscheiden, wenn feststeht, dass entweder der Mangel der Vertretung der prozessunfähigen Partei nicht behoben werden kann oder dass der zu bestellende Vertreter die bisherige Prozessführung nicht genehmigen wird (BGH WM 14, 1054 Rz 23).

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