I. Voraussetzungen.

 

Rn 9

Eine vorläufige Zulassung kommt unter drei Voraussetzungen in Betracht: Es muss eine Sachurteilsvoraussetzung fehlen oder zumindest zweifelhaft sein (MüKoZPO/Lindacher Rz 5). Ferner muss hinsichtlich der materiellen Rechtsposition der Partei – nicht nur bzgl der durch ein Unterliegen begründeten Kostenlast – Gefahr im Verzug sein. Als dritte Voraussetzung fordert Abs 2 die Möglichkeit einer Behebung des Mangels binnen angemessener Zeit.

II. Verfahren.

 

Rn 10

Die Entscheidung über die vorläufige Zulassung ist nach Abs 2 S 2 mit einer Fristsetzung zur Behebung des Mangels oder zum Nachweis der Sachurteilsvoraussetzung zu verbinden. Die Frist kann nach § 224 II verlängert werden. Wegen der weitreichenden Folgen der Fristsetzung ergeht die Entscheidung durch förmlichen Beschluss (MüKoZPO/Lindacher Rz 6; Musielak/Voit/Weth Rz 13; aA Zö/Vollkommer Rz 16; St/J/Bork Rz 12). Der stattgebende Beschl ist unanfechtbar, während ein ablehnender Beschl mit der sofortigen Beschwerde (§ 567) anfechtbar ist.

III. Rechtswirkungen.

 

Rn 11

Vor Ablauf der in dem Zulassungsbeschluss gesetzten Frist darf kein Endurteil ergehen. Die Zulassung ermächtigt die Partei vorläufig zu allen Prozesshandlungen und verpflichtet die Gegenpartei, an dem Verfahren mitzuwirken. Wird der Nachweis der Sachurteilsvoraussetzung fristgerecht erbracht, sind sämtliche Rechtshandlungen endgültig wirksam. Falls der Mangel hingegen nicht behoben wird oder der geforderte Nachweis nicht gelingt, ist das zwischenzeitliche prozessuale Geschehen unwirksam und die Klage nach abermaliger mündlicher Verhandlung durch Prozessurteil abzuweisen. Über die gesetzte Frist hinaus kann der Mangel bis zu der letzten mündlichen Verhandlung beseitigt werden.

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