Rn 1

Abs 1 benennt die auf die Partei bezogenen Sachurteilsvoraussetzungen der Parteifähigkeit (und damit stillschweigend auch ihrer Existenz), der Prozessfähigkeit, der gesetzlichen Vertretung und – wenn auch verklausuliert unter dem Begriff der Ermächtigung zur Prozessführung – der Prozessführungsbefugnis. Für sämtliche Sachurteilsvoraussetzungen – nicht nur die genannten, sondern jeglicher Art – begründet Abs 1 den Grundsatz der Amtsprüfung BGH RR 16, 557 Rz 16). Abs 2 gestattet es, die Partei bzw ihren Vertreter einstweilen zur Prozessführung zuzulassen, falls der Mangel einer Prozessvoraussetzung behebbar ist.

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