Rn 6

Der Streit über eine Sachurteilsvoraussetzung kann durch die beschwerte Partei (BGHZ 110, 294, 295 f = NJW 90, 1734) mit einem Rechtsmittel zur Prüfung der höheren Instanz gestellt werden. Verneint das Rechtsmittelgericht die Sachurteilsvoraussetzung, wird nicht das Rechtsmittel als unzulässig verworfen, sondern die Klage als unzulässig abgewiesen (vgl Rz 5). Ebenso ist zu verfahren, falls gegen den nicht partei- oder prozessfähigen Rechtsmittelführer ein Sachurteil ergangen ist, auch wenn er ein Sachurteil (umgekehrten Inhalts) erstrebt (BGHZ 143, 122, 127 = NJW 00, 289 f; BGHZ 110, 294, 295 = NJW 90, 1734). Steht die gesetzliche Vertretung einer Partei in Frage, ist das von ihr zur Klärung dieses Streitpunkts eingelegte Rechtsmittel stets als zulässig zu erachten. Würde die Partei dem von der Vorinstanz gerügten prozessualen Mangel begegnen, indem sie den nach dessen Ansicht zur Vertretung Befugten für sich auftreten lässt, liefe sie Gefahr, dass das Rechtsmittel, wenn das Rechtsmittelgericht eine abweichende (ihrer eigenen erstinstanzlichen entsprechende) Auffassung vertritt, als unzulässig verworfen wird. Umgekehrt muss die Partei, die an ihrer Auffassung festhält, befürchten, dass sich das Rechtsmittelgericht der Ansicht der Vorinstanz anschließt und das Rechtsmittel ebenfalls als unzulässig verwirft. Wegen dieser Konfliktsituation ist die Partei berechtigt, die Streitfrage auf der Grundlage ihrer Rechtsauffassung über die Vertretungsbefugnis dem Rechtsmittelgericht zur Entscheidung zu unterbreiten (BGHZ 111, 219, 221 f = NJW 90, 3152). Diese Grundsätze gelten nicht beim Streit über eine gewillkürte Vertretung, weil die Partei dem Mangel durch Erteilung einer ordnungsgemäßen Vollmacht für den Berufungsrechtszug abhelfen kann (BGHZ 111, 219, 222f).

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