Rn 4
Bei Säumnis des Revisionsklägers ist die Revision nach § 330 auf Antrag des Revisionsbeklagten ohne Sachprüfung durch Versäumnisurteil zurückzuweisen (Musielak/Voit/Ball § 555 Rz 5; Zö/Heßler § 555 Rz 3).
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