Rn 6

Eine Entscheidung durch den Einzelrichter ist nach § 555 II in der Revisionsinstanz generell ausgeschlossen. Kraft gesetzlicher Anordnung (§ 555 II) sind die Vorschriften der §§ 348–350 in der Revisionsinstanz nicht anwendbar. Als zulässig wird es allenfalls anzusehen sein, die Durchführung eines Erörterungstermins mit dem Ziel einer gütlichen Einigung der Parteien einem Mitglied des Revisionssenats zu übertragen (Musielak/Voit/Ball § 555 Rz 8; Zö/Heßler § 555 Rz 6).

 

Rn 7

§ 555 Abs 3 wurde durch das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10.10.13 (BGBl I S 3786) eingeführt und soll einer Praxis entgegenwirken, mittels derer die mutmaßlich unterliegende Partei Grundsatzentscheidungen des BGH durch Anerkenntnis (oder Revisionsrücknahme vgl dazu § 565 S 2) verhindern will.

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