Rn 16

In Fällen, in denen das Gesetz dem Tatrichter Ermessen einräumt, kann das Revisionsgericht lediglich überprüfen, ob das Ermessen ausgeübt worden ist, ob die Grenzen der Ermessenausübung eingehalten wurden, ob alle wesentlichen Umstände Beachtung gefunden haben (BGH NJW 09, 993 Tz 26 mwN) und ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde (BGH NJW 09, 502 Tz 28; 08, 218 Tz 9) bzw ob das Berufungsgericht von einem rechtlich unzutreffenden Ansatz ausgegangen ist, der ihm den Zugang zu einer rechtsfehlerfreien Ermessenentscheidung versperrt hat (BGH NJW 09, 502 [BGH 19.11.2008 - VIII ZR 138/07] Tz 28). Die Grenzen des Ermessens sind überschritten, wenn das Berufungsgericht einerseits für die Beurteilung wesentliche Umstände außer Acht gelassen hat und andererseits Gesichtspunkte in die Abwägung eingeflossen sind, die so nicht hätten berücksichtigt werden dürfen (BGH NJW 07, 2414 [BGH 27.09.2006 - VIII ZR 19/04] Tz 9 mwN). Um dem Revisionsgericht die Nachprüfung zu ermöglichen, muss das Berufungsurteil erkennen lassen, dass das Berufungsgericht sein Ermessen ausgeübt hat und welche Erwägungen für eine Ermessensausübung maßgeblich waren (BGH NJW-RR 94, 1143, 1144 [BGH 13.04.1994 - XII ZR 168/92]; Musielak/Voit/Ball § 546 Rz 13). Bei zweifelsfreier Sachlage, bei der eine abweichende Entscheidung ermessenfehlerhaft wäre, kann eine Ermessensentscheidung auch vom Revisionsgericht getroffen werden (BGH NJW 92, 2235, 2236 [BGH 27.02.1992 - I ZR 35/90]).

 

Rn 17

Ist eine Schadensschätzung nach § 287 vorzunehmen, ist sie vom Tatrichter unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach seiner freien Überzeugung vorzunehmen. Vom Revisionsgericht ist nur zu prüfen, ob die Schadensschätzung auf grds falschen oder offenbar unsachlichen Überlegungen beruht oder ob wesentliche Tatsachen außer Acht gelassen worden sind, insb, ob schätzungsbegründende Tatsachen, die von den Parteien vorgebracht worden sind oder sich aus der Natur der Sache ergeben, nicht gewürdigt worden sind (BGH NJW-RR 09, 1053 [BGH 26.03.2009 - I ZR 44/06] Tz 14 mwN – Resellervertrag, stRspr vgl auch BGH NJW-RR 09, 542 [BGH 02.10.2008 - I ZR 6/06] Tz 23 – Whistling for a train, jew mwN). Nachprüfbar ist ferner, ob an die Darlegung der für die Schadensermittlung wesentlichen Umstände überhöhte Anforderungen gestellt worden sind (Musielak/Voit/Ball § 546 Rz 13). Auch die Bemessung des Schmerzensgeldes der Höhe nach ist grds Sache des nach § 287 besonders freigestellten Tatrichters. Allerdings ist jedenfalls eine willkürliche Festsetzung des Schmerzensgeldes vom Revisionsgericht zu korrigieren (BGH v 15.2.22 – VI ZR 937/20 Tz 11 – juris).

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