Rn 1

§ 546 ist im Zusammenhang mit §§ 545 und 559 zu sehen. Aus dem Zusammenhang dieser Normen und ihres Regelungsbereiches ergibt sich, dass das Revisionsgericht das Berufungsurteil nur in rechtlicher, nicht jedoch in tatsächlicher Hinsicht nachzuprüfen hat. Das Revisionsgericht hat seiner Überprüfung den vom Berufungsgericht festgestellten Sach- und Streitstand zugrunde zu legen. Neues tatsächliches Vorbringen der Parteien in der Revisionsinstanz kann grds nicht berücksichtigt werden (§ 559 I, zu den Ausnahmen vgl § 559 Rn 6 ff). Tatsachenfeststellungen in der Berufungsinstanz sind für das Revisionsgericht bindend, es sei denn, die Tatsachenfeststellung beruht ihrerseits auf einer Verletzung materiellen Rechts bzw ist von einem ordnungsgemäß gerügten (§ 551 III 1 Nr 2 lit b) Verfahrensfehler beeinflusst. Hat das Berufungsgericht von einer Sachaufklärung abgesehen, ist der – namhaft zu machende – zweitinstanzliche Tatsachenvortrag des Revisionsklägers als wahr zu unterstellen und der revisionsrechtlichen Überprüfung des Berufungsurteils zugrunde zu legen (Musielak/Voit/Ball § 546 Rz 2). Bei der Überprüfung der Entscheidung des Berufungsgerichts auf Fehler bei der Rechtsanwendung (§ 546) legt das Revisionsgericht das von ihm selbstständig ermittelte, auszulegende und anzuwendende (Musielak/Voit/Ball § 546 Rz 2), gem § 545 maßgebliche revisible Recht zugrunde.

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