Rn 22

Die Zulassung der Revision setzt voraus, dass die zu klärende Rechtsfrage bzw der korrekturbedürftige Rechtsfehler im Revisionsverfahren entscheidungserheblich ist (BGH NJW 03, 831 [BGH 19.12.2002 - VII ZR 101/02]). Daran fehlt es, wenn das Berufungsgericht seine Entscheidung vor- oder gleichrangig und nicht nur hilfsweise auf eine zweite Begründung stützt, die sein Ergebnis trägt (Musielak/Voit/Ball § 543 Rz 9k). Gelangt das Revisionsgericht bei der Prüfung einer Nichtzulassungsbeschwerde zu dem Ergebnis, dass sich das Berufungsurteil jedenfalls im Ergebnis als richtig darstellt, sind die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nicht gegeben (BGH NJW 03, 3205, 3206). Dies gilt auch im Falle einer Verletzung rechtlichen Gehörs oder ähnl schwerwiegender, eine Zulassung an sich erfordernder Verfahrensfehler des Berufungsgerichts (BGH 10.8.05 – XII ZR 97/02 – juris, in Fortführung von BGH NJW 03, 3205 ff [BGH 18.07.2003 - V ZR 187/02]). Für den umgekehrten Fall, in dem das Berufungsgericht die Klage aus zwei Gründen abgewiesen hat, von denen der erste eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung zum Gegenstand hat, während hinsichtlich des zweiten kein Zulassungsgrund dargelegt werden kann, muss dasselbe gelten. Wenn es im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde erlaubt und geboten ist, die Entscheidung des Berufungsgerichts darauf zu überprüfen, ob sie sich bei richtiger Rechtsanwendung aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig erweist und die Revision im Falle ihrer Zulassung aus diesem Grund keinen Erfolg haben könnte, können für den umgekehrten Fall keine anderen Maßstäbe gelten (so zutr und in Auseinandersetzung mit der hiervon abweichenden höchstrichterlichen Rspr Musielak/Voit/Ball § 543 Rz 9l und 9m; vgl auch Zö/Heßler § 543 Rz 6a). Ist eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Frage bei richtiger Anwendung des materiellen Rechts und des Verfahrensrechts im Revisionsverfahren entscheidungserheblich, kann die Zulassung nicht davon abhängen, ob auch im Hinblick auf die vom Berufungsgericht alternativ oder kumulativ angeführten weiteren Gründe jeweils ein Zulassungsgrund dargetan werden kann oder nicht (so zutr Musielak/Voit/Ball § 543 Rz 9m; aA MüKoZPO/Krüger § 543 Rz 26). Bei Verstößen gegen Verfahrensgrundrechte genügt, dass das Berufungsurteil hierauf beruht und der Verstoß ergebnisrelevant ist (MüKoZPO/Krüger § 543 Rz 27; St/J/Jacobs § 543 Rz 35).

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