Rn 8

Wird gegen das Berufungsurteil Revision eingelegt oder Nichtzulassungsbeschwerde erhoben, so fordert der BGH die Akten beim Berufungsgericht an. Auf diese Anforderung hin sind die Akten vollständig und unverzüglich zu übersenden (§§ 565, 541 I 2), dh spätestens am nächsten Arbeitstag nach Eingang der Anforderung. Für noch nicht getroffene Nebenentscheidungen (Streitwert- oder Kostenfestsetzung, Urteils- und Tatbestandsberichtigungen) sind erforderlichenfalls Zweitakten zu fertigen.

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