Rn 1

Die Vorschrift dient der Prozessorganisation und der Prozessbeschleunigung und trägt dem Umstand Rechnung, dass das erst- und zweitinstanzliche Verfahren (anders als das Revisionsverfahren, für das eine eigene Akte angelegt wird) in der gleichen Akte dokumentiert werden. Das Berufungsgericht muss sich diese Akte zu Beginn des Berufungsverfahrens vom erstinstanzlichen Gericht verschaffen und sie nach Abschluss des Berufungsverfahrens an dieses wieder zurückgeben. Die Vorschrift gilt in allen Berufungsverfahren nach der ZPO, auch dem nach dem WEG. Entsprechend anzuwenden ist sie gem § 565 auf das Revisionsverfahren, im Wege der Lückenausfüllung auch auf das Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren (RG JW 1889, 245; MüKoZPO/Rimmelspacher Rz 2) sowie auf das FGG-Verfahren (BGH MDR 16, 1209). Für das arbeitsgerichtliche Verfahren ergibt sich die Anwendbarkeit aus § 64 VI ArbGG.

 

Rn 2

Gemäß § 4 V kann die Präsidentin bzw. der Präsident des Oberlandesgerichts bestimmen, welche Schriftstücke nicht oder nicht in Urschrift zu den erstinstanzlichen Akten zu nehmen sind; Versäumnisurteile gegen die Berufungsklägerin bzw. den Berufungskläger und Anerkenntnisurteile sind jedoch stets in Urschrift zu den Akten der ersten Instanz zu bringen.

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