Rn 38

Wird ein Grundurteil 1. Instanz mit der Berufung angefochten (§ 304 II), ergeht hierüber eine Entscheidung nach allgemeinen Grundsätzen. Bejaht das Berufungsgericht den Grund, so findet das Betragsverfahren regelmäßig vor dem Berufungsgericht statt (§ 538 I), wenn nicht – ausnahmsweise – nach § 538 II Nr 4 an die 1. Instanz zurückverwiesen wird (BGH NJW 86, 183). Eine ausdrückliche Zurückverweisung wegen des Betragsverfahrens ist in den Fällen, in denen das Berufungsgericht erkennbar nur zum Grund entscheidet, entbehrlich (BGHZ 27, 27), zur Klarstellung aber empfehlenswert.

 

Rn 39

Will das Berufungsgericht nach der Berufung gegen ein über Grund und Höhe ergangenes Endurteil seine Entscheidung auf den Grund des Anspruchs beschränken, so ist dies unter den Voraussetzungen des § 304 möglich, wenn vor der Verhandlung über die Höhe der Eintritt der Rechtskraft abgewartet werden soll oder wenn wegen der Höhe (analog § 538 II Nr 4) an das LG zurückverwiesen werden soll (BGH NJW 95, 1093, 1095; 91, 1893; BGHZ 111, 400; 71, 232). Hierbei sind die Besonderheiten zu beachten, die auch für ein erstinstanzliches Grundurteil gelten (Zö/Vollkommer § 304 Rz 18).

 

Rn 40

Das Grundurteil des Berufungsgerichts enthält keine Kostenentscheidung, diese bleibt dem Endurteil über den Betrag vorbehalten (RG JW 28, 156; JW 09, 14). Etwas anderes gilt für die erfolglose Berufung des Beklagten gegen ein Grundurteil, die zur Kostenentscheidung nach § 97 I führt (BGHZ 20, 397; aA Frankf NJW-RR 88, 1213 für den Fall, dass die Klage im Betragsurteil schließlich abgewiesen wird). Mangels vollstreckbaren Inhalts wird das Urt nicht für vorläufig vollstreckbar erklärt, die Entscheidung über die Zulassung der Revision folgt den allgemeinen Grundsätzen.

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