Rn 9

Die nach § 543 mögliche Zulassung der Revision hat im Berufungsurteil keinen gesetzlich zwingenden Platz, findet diesen aber sinnvoll in der Urteilsformel. Erforderlich ist die Feststellung der Zulassung, für die Nichtzulassung genügt das Unterlassen der Zulassung, doch zur Vermeidung von Irritationen der Parteien (und eines regelmäßig erfolglosen Antrags nach §§ 319, 321; BGH NJW 04, 2389) empfiehlt sich auch insoweit eine ausdrückliche Feststellung. Die Revision kann beschränkt auf eine Partei oder einzelne Streitgegenstände zugelassen werden, nicht aber auf einzelne unselbstständige Rechtsfragen (BGH NJW 12, 2446; WM 11, 2223; NJW-RR 05, 715; WM 04, 853).

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